Der Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V.
möchte im Jahr 2023 bis zu fünfzehn neu gegründete Kinderchöre
des Verbandes fördern
Die eine Sache ist es, einen Kinderchor zu gründen: eine interessierte Singgruppe
zusammenzustellen, einen Probenort zu finden und die Probenzeit festzulegen, Lieder und Literatur auszusuchen, eine erste Auftrittsgelegenheit zu finden, die Elternarbeit zu organisieren.
Eine andere Sache ist es, dem neu gegründeten Kinderchor einen „Anschub“ zu
geben und auf eine etwas sicherere finanzielle Basis zu stellen, damit die musikalische Arbeit auch erste Früchte ….tragen kann.
Hier möchte der Chorverband Niedersachsen-Bremen ansetzen und die Leitungen neu gegründeter Kinderchöre in ihrer ersten Aufbauphase finanziell unterstützen.
Dafür steht für 15 Kinderchöre jeweils ein Betrag von 100,-€/Monat über die Dauer von zwölf Monaten zur Verfügung.
Grundsätzlich sind zwar einige Förderbedingungen zu erfüllen, dennoch werden die Anträge sehr wohlwollend bearbeitet.
Dies sind die Förderungsgrundlagen:
- Der neu gegründete Kinderchor tritt im Jahr 2023 dem Chorverband
Niedersachsen-Bremen bei.
Aufgrund der Verbandsstruktur des CVNB wird der Kinderchor in einen
örtlichen Kreischorverband eingegliedert
(vgl. https://cvnb.de/kreis-chor-verbaende/ ). - Die Kinderchorleitung weist die fachliche Qualifikation nach, etwa
- durch das Zertifikat der C-Ausbildung Kinderchorleitung (CVNB) oder
- durch eine vergleichbare Ausbildung im Bereich Kinderchorleitung
oder - als Musiklehrer*in an allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für
die Grund- oder Hauptschule oder die Sekundarstufe I mit einschlägigem
Studienabschluss (Examen/Bachelor/Master) und dem Nachweis für
Chorleitung (z.B. als Teilprüfung Musik oder Credit Points im Fach
Chorleitung) oder - als Lehrerin an Musikschulen oder selbstständiger Musiklehrer*in mit
Abschluss in Chorleitung, Vokalpädagogik oder mit Abschluss „Elementare
Musikpädagogik“ (Musikalische Grundausbildung /Musikalische
Früherziehung), sofern der Studiengang mindestens 2 Semester Chorleitung
beinhaltete
oder - als andere haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit im Bereich des Chorsingens
(z.B. nachgewiesene mehrjährige Leitung eines Kinderchores in früheren
Jahren)
- Der Kinderchor soll für mindestens drei Jahre* Mitglied im Chorverband
Niedersachsen-Bremen bleiben, was per schriftlicher Erklärung bestätigt wird.
Die Kinderchorleitung beantragt die Förderung des Kinderchores. Nach positiver
Prüfung des Antrages erteilt der Chorverband Niedersachsen-Bremen eine
grundsätzliche Förderungszusage.
Sollten mehr als 15 Anträge eingehen, entscheidet der Chorverband Niedersachsen-Bremen über die Förderzusage. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
Die Fördergelder werden rückwirkend gegen Nachweis ausgezahlt, Abweichungenvon der monatlichen Auszahlung sind möglich (z.B. 4×3 Zahlungen oder 3×4 Zahlungen statt 12×1 Zahlung). Das Auszahlungsintervall der Fördergelder kann mit der Geschäftsstelle des Chorverbandes Niedersachsen-Bremen vereinbart werden.
Geförderte Kinderchorleitungen weisen die Verwendung der Fördergelder im
Rahmen des Auszahlungsintervalls nach, in dem sie z.B.
- Kosten für die Kinderchorleitung (monatlich 3 – 4 Probentermine)
nachweisen oder - Ausgaben für sachliche Mittel nachweisen, etwa für
- die Erstausstattung mit einzelnen Lieder- oder Chorbüchern für die
Kinderchorleitung, - die Anschaffung eines Tasteninstrumentes (*),
- für Aufführungsmaterial für ein Kindermusical (auch Kosten für
Kostüme/Requisiten).
(* Sollte der Kinderchor keine drei Jahre Bestand haben, so ist das Instrument dem
CVNB (Geschäftsstelle) zurückzugeben.)
Die Antragstellung ist möglich zwischen dem 01.08. und 31.12. 2023.
Wir freuen uns auf Ihren neu gegründeten Kinderchor!
Hier der der Förderantrag zum Download und ausdrucken.